I. Allgemein
Artikel 1
Unter dem Namen Samariterverein Uster besteht ein Verein im Sinn der Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Uster.
Er wurde gegründet am 16.12.1913.
Artikel 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Samariterwesens und die Erfüllung humanitärer Aufgaben im Sinne des Rotkreuzgedankens.
Er anerkennt die Grundsätze des Roten Kreuzes, wie sie in den Statuten der Internationalen Bewegung des Roten Kreuzes und des Roten Halbmondes von 1986 festgelegt sind. Sie lauten: Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit, Universalität.
Der Verein entfaltet die im Leitbild des Schweizerischen Samariterbundes den Samaritervereinen zugeordnete Tätigkeiten und kann darüber hinaus alles unternehmen, was der Erfüllung des Vereinszweckes dient. Er beschränkt seine Tätigkeit, ausser im Fall besonderer Abmachungen oder akuter Notlagen, auf sein geographisches Einzugsgebiet.
Artikel 3
Der Verein ist Mitglied des Kantonalverbandes Zürich und damit Angehöriger des Schweizerischen Samariterbundes.
Er anerkennt die Statuten, Reglemente und Beschlüsse der zuständigen Organe des Kantonalverbandes Zürich und des Schweizerischen Samariterbundes.
II. Mitglieder
Artikel 4
Der Verein besteht aus Aktivmitgliedern, Mitgliedern der Jugendgruppe Help, Ehrenmitgliedern und Passivmitgliedern.
Artikel 5
Als Aktivmitglieder werden natürliche Personen aufgenommen, die sich durch persönliche Mitarbeit an der Verfolgung des Vereinszweckes beteiligen.
Artikel 6
Als Mitglieder der Helpgruppe werden Jugendliche ab 8 Jahren aufgenommen, die sich aktiv an den Tätigkeiten der Helpgruppe beteiligen.
Artikel 7
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Vorstandes natürliche Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Samariterwesen im allgemeinen besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung steht der Vereinsversammlung zu.
Artikel 8
Als Passivmitglied können natürliche oder juristische Personen aufgenommen werden, die sich an der Verfolgung des Vereinszweckes durch finanzielle Zuwendungen beteiligen.
III. Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Artikel 9
Die Mitgliedschaft entsteht durch Beitrittserklärung und Aufnahmebeschluss des Vorstandes, unter Bekanntgabe an die nächste Vereinsversammlung.
Die Mitgliedschaft bei der Helpgruppe entsteht durch die Beitrittserklärung mit Zustimmung der Inhaber der gesetzlichen Gewalt und Aufnahmebeschluss des Leiterteams.
Mit dem Eintritt anerkennt jedes Mitglied die Statuten und die betreffende Mitgliederkategorie verbindlichen Beschlüsse der zuständigen Organe.
Artikel 10
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Der Austritt aus der Helpgruppe muss, gegebenenfalls mit Zustimmung der Inhaber der elterlichen Gewalt, dem Leiterteam schriftlich mitgeteilt werden. Das austretende Mitglied bleibt für das laufende Vereinsjahr beitragspflichtig.
Mitglieder, die den Verein schädigen oder deren Verhalten die Vereinsinteressen erheblich verletzt, müssen vom Vorstand ermahnt werden. Bleibt diese Mahnung unwirksam, kann der Vorstand den Ausschluss verfügen und hat diesen dem ausgeschlossenen Mitglied sofort schriftlich mitzuteilen. Ausgeschlossene können an die nächste Vereinsversammlung rekurriere; deren Beschluss ist endgültig.
Das Erlöschen der Mitgliedschaft hat den Verlust aller Mitgliedschaftsrechte zur Folge.
IV. Rechte und Pflichten der Mitglieder
Artikel 11
Die Aktivmitglieder sind verpflichtet,
• sich an den Tätigkeiten des Vereins aktiv zu beteiligen, die Interessen des Vereins nach Kräften zu wahren und seine Bestrebungen zu fördern,
• ohne Ansehen der Person Verletzten und Erkrankten freiwillig Erste Hilfe zu leisten und sich Kranker und Notleidender körperlich und seelisch helfend anzunehmen,
• die von der Vereinsversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten.
Die Aktivmitglieder sind an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Aktivmitglieder die pro Vereinsjahr minimum 6 Übungen, wovon minimum 4 fachtechnische, besucht haben, erhalten den Fachausweis Erste Hilfe. Wer diese Anforderung nicht erfüllt erhält den Mitgiederausweis.
Artikel 12
Die Mitglieder der Helpgruppe haben altersgemäss die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder. Sie erfüllen ihre Pflichten im Rahmen des Tätigkeitsprogramms der Helpgruppe bzw. der für die Helpgruppe geltenden Beitragsbeschlüsse und nehmen ihre Mitwirkungsrechte im Rahmen der internen Strukturen der Helpgruppe wahr.
Ab dem 16. Altersjahr sind die Mitglieder der Helpgruppe an der Vereinsversammlung stimm- und antragsberechtigt.
Artikel 13
Die Passivmitglieder haben mindestens den von der Vereinsversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu entrichten.
Sie sind berechtigt, an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilzunehmen.
Artikel 14
Die Ehrenmitglieder haben keinerlei Pflichten gegenüber dem Verein. Sie sind an der Vereinsversammlung stimm-. und antragsberechtigt.
V. Organe
Artikel 15
Die Organe des Vereins sind:
1. Die Vereinsversammlung
2. Der Vorstand
3. Der Technische Ausschuss
4. Das Help-Leitungsteam
5. Die Revisoren
Artikel 16
Das oberste Organ des Vereins ist die Vereinsversammlung.
Sie besteht aus den Aktivmitgliedern, den Ehrenmitgliedern sowie den Mitgliedern der Helpgruppe ab dem 16. Altersjahr.
Die Passivmitglieder können an der Vereinsversammlung mit beratender Stimme teilnehmen.
Artikel 17
Der Vereinsversammlung steht die Behandlung der folgenden Geschäfte zu als jährliche ordentliche Geschäfte:
1. Wahl der Stimmenzähler
2. Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
3. Genehmigung der Jahresberichte
a) des Präsidenten
b) des Help-Leitungsteams
4. Genehmigung der Jahresrechnung des Vereins gemäss Bericht und Antrag der Rechnungsrevisoren
5. Entlastung des Vorstandes
6. Genehmigung der Jahresprogramme des Vereins
7. Festsetzung der Jahresbeiträge
8. Genehmigung des Voranschlages des Vereins
9. Wahlen
a) des Präsidenten
b) der weiteren Vorstandsmitglieder
c) der Samariterlehrer
d) der Rechnungsrevisoren
sowie bei Vorliegen entsprechender Anträge:
• Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Statutenänderung
• Rekursentscheid gegen Verfügungen des Vorstandes auf Ausschluss eines Mitgliedes
• Auflösung des Vereins
Artikel 18
Die ordentliche Vereinsversammlung findet jährlich, im ersten Vierteljahr, statt. Deren Datum ist den Mitgliedern mindestens sechs Wochen vorher bekanntzugeben.
Anträge der Mitglieder sind dem Vorstand bis spätestens vier Wochen vor der Versammlung schriftlich einzureichen.
Auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftliches Begehren (unter Nennung der Traktanden) von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder ist innert acht Wochen eine ausserordentliche Vereinsversammlung einzuberufen.
Die Einladung zur Vereinsversammlung mit Bekanntgabe der zu behandelnden Geschäfte hat mindestens 14 Tage vorher schriftlich zu erfolgen.
Artikel 19
Die Vereinsversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten oder einem anderen vom Vorstand bezeichneten Vorstandsmitglied, geleitet.
Über deren Beschlüsse ist ein Protokoll aufzunehmen.
Artikel 20
Bei Abstimmungen entscheidet das relative Mehr der abgegebenen Stimmen (Art. 27 und 28 bleiben vorbehalten), bei Stimmengleichheit der Stimmentscheid des Vorsitzenden.
Bei Wahlen entscheidet im ersten Wahlgang das absolute Mehr, im zweiten das relative Mehr der abgegebenen Stimmen.
Abstimmungen und Wahlen finden in der Regel offen statt. Auf Begehren von mindestens einem Fünftel der anwesenden Stimmberechtigten erfolgen sie geheim.
Artikel 21
Der Vorstand besteht mindestens aus dem Präsidenten, Vizepräsidenten, Aktuar, Kassier, Materialverwalter, Help-Teamleiter und Samariterlehrern. Er konstituiert sich, ausser dem Präsidenten, selbst.
Die Amtsdauer aller Vorstandsmitglieder beträgt ein Jahr, bei unbeschränkter Wiederwählbarkeit.
Artikel 22
Der Vorstand trägt die Verantwortung für die Erfüllung der statuarischen Aufgaben und verfügt dazu über alle Kompetenzen, die nicht der Vereinsversammlung vorbehalten sind.
Der Vorstand vertritt den Verein nach aussen. Die für den Verein verbindliche Unterschrift führen der Präsident oder Vizepräsident zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Der Vorstand ist befugt, über im Voranschlag nicht vorgesehene Ausgaben bis zur Höhe von 10% des Vereinsvermögens zu beschliessen.
Artikel 23
Der Vorstand tagt auf Einladung des Präsidenten, so oft es die Geschäfte erfordern. 3 Mitglieder des Vorstandes können schriftlich die Einberufung einer Sitzung verlangen, die innert Monatsfrist stattfinden muss.
Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten oder Vizepräsidenten geleitet.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder, worunter der Präsident oder Vizepräsident, anwesend sind.
Beschlüsse erfolgen durch die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Vorsitzende stimmt mit.
Bei Stimmengleichheit fällt er den Stichentscheid.
Artikel 24
Der Technische Ausschuss besteht aus den Samariterlehrern, dem Präsidenten, dem Vereinsarzt und dem Materialverwalter.
Zum Aufgabenbereich des Technischen Ausschusses gehören die Planung und Durchführung sämtlicher der Erfüllung des Vereinszweckes dienender Aktivitäten des Vereins, die Bewirtschaftung des Materialmagazins sowie die Betreuung der Helpgruppe in samaritertechnischen Belangen. In diesem Bereich bereitet er die Beschlüsse des Vorstandes bzw. der Vereinsversammlung vor, stellt Anträge an den Vorstand und führt dessen Beschlüsse aus. Der Vorstand kann ihm Entscheidungskompetenzen in seinem Fachbereich einräumen.
Artikel 25
Das Help-Leitungsteam besteht aus dem durch die Vereinsversammlung gewählten Help-Teamleiter, sowie weiteren Mitgliedern, die von der Helpgruppe im Rahmen ihrer internen Regelungen bestimmt werden.
Das Help-Leitungsteam ist verantwortlich für den gesamten Betrieb und die Aktivitäten der Helpgruppe. Es unterbreitet dem Vorstand zuhanden der Vereinsversammlung den Jahresbericht.
Das Help-Leitungsteam arbeitet nach den von der Helpgruppe erlassenen Regelungen.
Artikel 26
Die Vereinsversammlung wählt zwei Rechnungsrevisoren.
Ihnen obliegt die Prüfung der Rechnungsführung des Vereins. Sie haben über ihren Befund der Vereinsversammlung schriftlich Bericht zu erstatten und Antrag zu stellen. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre, wovon das erste Jahr in der Funktion des Ersatzrevisors. Jährlich ist ein Revisor zu ersetzen.
VI. Schlussbestimmungen
Artikel 27
Die Änderung dieser Statuten bedarf des Beschlusses einer Vereinsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
Artikel 28
Die Auflösung des Vereins bedarf des Antrages des Vorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder.
Sie kann nur an einer speziell hierfür einberufenen, ausserordentlichen Vereinsversammlung beschlossen werden. Der Beschluss zur Auflösung erfordert die Zustimmung von vier Fünfteln der abgegebenen Stimmen.
Im Falle der Auflösung beschliesst die Vereinsversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Sinne des Vereinszweckes.
Artikel 29
Diese Statuten sind von der Vereinsversammlung vom 2. Februar 1996 angenommen worden.
Sie treten unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Kantonalverband, rückwirkend auf den 1. Januar 1996 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 25. März 1987.
Samariterverein Uster
Präsident P. Bünter
Aktuar M. Bünter
Die vorstehenden Statuten werden genehmigt.
Oetwil a.d.L., den 16. März 1996
Kantonalverband Zürich
Präsident M. Gähwiler
Aktuar N. Helbling |